Bei der Ausschüttung von Unternehmensgewinnen spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Unternehmensgewinn, persönliche Einkommenssteuer, Beteiligungshöhe, Vorsorge und zukünftige Investitionen. Eine Dividende kann steuerlich attraktiv sein, ist aber nicht in jeder Situation die beste Lösung. Wir prüfen die Gesamtbelastung von Gesellschaft und Privatperson und entwickeln eine passende Steuerstrategie, ohne dabei die Beiträge an die Sozialversicherungen zu vernachlässigen.
Die Steuerbehörde kann einzelne Positionen korrigieren, beispielsweise Abzüge streichen, Einkommen aufrechnen oder Vermögenswerte anders bewerten. Sind Sie mit der definitiven Veranlagungsverfügung nicht einverstanden, kann innert Frist Einsprache erhoben werden. Wir prüfen die Begründung der Steuerverwaltung und vertreten Sie im Einsprache- oder Rekursverfahren.
Werden Konten, Wertschriften oder sonstige Vermögens- und Einkommenswerte nicht deklariert, können Nach- und Strafsteuern entstehen. Je nach Situation kann eine (straflose) Selbstanzeige geprüft werden, bevor die Steuerbehörden eigene Abklärungen einleiten.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen hängt die MWST-Behandlung davon ab, welche Art von Leistung erbracht wird und wo der Leistungsort liegt. Fehler bei Rechnungen, Vorsteuerabzug oder Deklarationen können zu Nachforderungen führen. Wir prüfen die MWST-Pflicht Ihres Unternehmens und unterstützen bei Abklärungen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Wenn eine im Ausland wohnhafte Person an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt ist, wird auf Dividenden grundsätzlich die schweizerische Verrechnungssteuer von 35% erhoben und direkt bei der Auszahlung abgezogen. Ob und in welchem Umfang diese Steuer zurückgefordert werden kann, hängt vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sowie von der korrekten Deklaration der Dividende im Wohnsitzstaat ab. In der Praxis ist die Rückerstattung oft an formelle Voraussetzungen und Fristen gebunden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und wie die Dividende im Ausland steuerlich erfasst wird und ob eine teilweise oder vollständige Anrechnung der schweizerischen Steuer möglich ist. Wir unterstützen bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer sowie der Koordination mit den beteiligten Steuerbehörden.
Ein Wohnsitzwechsel kann Auswirkungen auf Einkommen, Vermögen, Beteiligungen, Immobilien und Vorsorge haben. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Wechsels, die Steuerpflicht in den beteiligten Staaten sowie Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beraten Privatpersonen und Unternehmen bei internationalen Steuerfragen.
Ein Steuerstrafverfahren kann zu Nachsteuern, Bussen und weiteren Konsequenzen führen. Entscheidend ist eine frühzeitige Prüfung der Vorwürfe und eine sorgfältige Kommunikation mit den Steuerbehörden. Wir vertreten Ihre Interessen im Verfahren vor den Steuer- und ggf. Strafverfolgungsbehörden.
Im Rahmen einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, wie Vermögen, Liegenschaften und Vorsorgeguthaben aufgeteilt werden und welche steuerlichen Folgen daraus entstehen. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien, der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen sowie der Änderung des Zivilstands im laufenden Steuerjahr kann sich die Steuerbelastung deutlich verändern. Wir prüfen die steuerlichen Auswirkungen der güter- und unterhaltsrechtlichen Regelungen und begleiten die Umsetzung.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, sondern hängt stark vom Einzelfall ab. Bei der privaten Haltung werden Mieterträge direkt als Einkommen besteuert, ergänzt durch die Vermögenssteuer. Bei der Haltung über eine juristische Person unterliegen die Mieterträge der Gewinnsteuer der Gesellschaft. Zusätzlich kann es bei Ausschüttungen an die Aktionäre zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung kommen. Dafür bietet die Struktur Vorteile bei Reinvestitionen, mehr Flexibilität bei der Gewinnverwendung und eine bessere Handhabung bei grösseren Immobilienportfolios. Wenn sich die Liegenschaft nicht in der gleichen Gemeinde befindet wie der Wohnsitz des Aktionärs, spielen auch die unterschiedlichen Steuerbelastungen für natürliche und juristische Personen eine Rolle. In vielen Fällen ist die private Haltung einfacher und weniger aufwendig, während eine Unternehmensstruktur vor allem bei mehreren Objekten oder einer aktiven Immobilienstrategie geprüft wird. Gerne beraten wir Sie, ob sich die Gründung einer Immobilien-Gesellschaft in Ihrem Fall lohnt.
Bei der Ausschüttung von Unternehmensgewinnen spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Unternehmensgewinn, persönliche Einkommenssteuer, Beteiligungshöhe, Vorsorge und zukünftige Investitionen. Eine Dividende kann steuerlich attraktiv sein, ist aber nicht in jeder Situation die beste Lösung. Wir prüfen die Gesamtbelastung von Gesellschaft und Privatperson und entwickeln eine passende Steuerstrategie, ohne dabei die Beiträge an die Sozialversicherungen zu vernachlässigen.
Die Steuerbehörde kann einzelne Positionen korrigieren, beispielsweise Abzüge streichen, Einkommen aufrechnen oder Vermögenswerte anders bewerten. Sind Sie mit der definitiven Veranlagungsverfügung nicht einverstanden, kann innert Frist Einsprache erhoben werden. Wir prüfen die Begründung der Steuerverwaltung und vertreten Sie im Einsprache- oder Rekursverfahren.
Werden Konten, Wertschriften oder sonstige Vermögens- und Einkommenswerte nicht deklariert, können Nach- und Strafsteuern entstehen. Je nach Situation kann eine (straflose) Selbstanzeige geprüft werden, bevor die Steuerbehörden eigene Abklärungen einleiten.
Bei grenzüberschreitenden Leistungen hängt die MWST-Behandlung davon ab, welche Art von Leistung erbracht wird und wo der Leistungsort liegt. Fehler bei Rechnungen, Vorsteuerabzug oder Deklarationen können zu Nachforderungen führen. Wir prüfen die MWST-Pflicht Ihres Unternehmens und unterstützen bei Abklärungen mit der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Wenn eine im Ausland wohnhafte Person an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt ist, wird auf Dividenden grundsätzlich die schweizerische Verrechnungssteuer von 35% erhoben und direkt bei der Auszahlung abgezogen. Ob und in welchem Umfang diese Steuer zurückgefordert werden kann, hängt vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen sowie von der korrekten Deklaration der Dividende im Wohnsitzstaat ab. In der Praxis ist die Rückerstattung oft an formelle Voraussetzungen und Fristen gebunden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und wie die Dividende im Ausland steuerlich erfasst wird und ob eine teilweise oder vollständige Anrechnung der schweizerischen Steuer möglich ist. Wir unterstützen bei der Rückforderung der Verrechnungssteuer sowie der Koordination mit den beteiligten Steuerbehörden.
Ein Wohnsitzwechsel kann Auswirkungen auf Einkommen, Vermögen, Beteiligungen, Immobilien und Vorsorge haben. Entscheidend sind der Zeitpunkt des Wechsels, die Steuerpflicht in den beteiligten Staaten sowie Doppelbesteuerungsabkommen. Wir beraten Privatpersonen und Unternehmen bei internationalen Steuerfragen.
Ein Steuerstrafverfahren kann zu Nachsteuern, Bussen und weiteren Konsequenzen führen. Entscheidend ist eine frühzeitige Prüfung der Vorwürfe und eine sorgfältige Kommunikation mit den Steuerbehörden. Wir vertreten Ihre Interessen im Verfahren vor den Steuer- und ggf. Strafverfolgungsbehörden.
Im Rahmen einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, wie Vermögen, Liegenschaften und Vorsorgeguthaben aufgeteilt werden und welche steuerlichen Folgen daraus entstehen. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien, der Anpassung von Unterhaltsbeiträgen sowie der Änderung des Zivilstands im laufenden Steuerjahr kann sich die Steuerbelastung deutlich verändern. Wir prüfen die steuerlichen Auswirkungen der güter- und unterhaltsrechtlichen Regelungen und begleiten die Umsetzung.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, sondern hängt stark vom Einzelfall ab. Bei der privaten Haltung werden Mieterträge direkt als Einkommen besteuert, ergänzt durch die Vermögenssteuer. Bei der Haltung über eine juristische Person unterliegen die Mieterträge der Gewinnsteuer der Gesellschaft. Zusätzlich kann es bei Ausschüttungen an die Aktionäre zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung kommen. Dafür bietet die Struktur Vorteile bei Reinvestitionen, mehr Flexibilität bei der Gewinnverwendung und eine bessere Handhabung bei grösseren Immobilienportfolios. Wenn sich die Liegenschaft nicht in der gleichen Gemeinde befindet wie der Wohnsitz des Aktionärs, spielen auch die unterschiedlichen Steuerbelastungen für natürliche und juristische Personen eine Rolle. In vielen Fällen ist die private Haltung einfacher und weniger aufwendig, während eine Unternehmensstruktur vor allem bei mehreren Objekten oder einer aktiven Immobilienstrategie geprüft wird. Gerne beraten wir Sie, ob sich die Gründung einer Immobilien-Gesellschaft in Ihrem Fall lohnt.
